Die Grundordnung zum Kirchlichen Dienst

Rechtsgrundlagen: Artikel 140 GG, Erklärung der Bischöfe zum Kirchlichen Dienst

Selbstbestimmungsrecht

Den Kirchen ist durch  Artikel 140 Grundgesetz (GG) das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht eingeräumt. Damit haben die Kirchen die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der Arbeitsbeziehungen selbständig ohne staatliche Mitwirkung - allerdings im Rahmen der für alle geltenden Gesetze -  zu regeln.

Die Deutsche Bischofskonferenz hat am 22. September 1993 die Erklärung der deutschen Bischöfe zum Kirchlichen Dienst von 1983 neu gefasst  und eine Grundordnung zum kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verabschiedet.

Ausgehend vom Leitbild der kirchlichen Dienstgemeinschaft finden sich in der Erklärung grundlegende Aussagen zur Eigenart des kirchlichen Dienstes, Anforderungen an Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen und an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu Loyalitätsobliegenheiten, Folgen von Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten, zur Koalitionsfreiheit und zum „Dritten Weg“ nach KODA- und MAVO-Recht sowie zum gerichtlichen Rechtsschutz.

Die „Grundordnung des kirchliches Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse stell eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe dar, die die „Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ normativ umsetzte und sich vorranging an die kirchlichen Einrichtungen und ihre Leitungen aber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet. Die Grundordnung ist von den Diözesanbischöfen für ihren Bereich als kirchliches Gesetz zum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt. Die letzte Änderung erfolgte zum 1. Juli 2015.

Die Trägern und Leitungen werden in der Grundordnung besonders in die Pflicht genommen, denn ihnen wird die Verantwortung für den katholischen Charakter der Einrichtung auferlegt.

Vergewisserung des Dienstgebers

Bei der Einstellung hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes kennen und bejahen. Sie dürfen die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie tätig sind, nicht gefährden. Neben dieser fundamentalen Loyalität regelt die Grundordnung darüber hinausgehende einzelne Loyalitätsverpflichtungen, die unterschiedliches Ausmaß haben, je nachdem ob es sich um katholische, nichtkatholische christliche oder nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt. Bei katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen, katechetischen und erzieherischen Dienst und bei Tätigkeit aufgrund einer „Missio canonica“ ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen Glaubens- Sittenlehre erforderlich.

Loyalitätsverstöße

Bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sieht die Grundordnung eine differenzierte Reaktion des Dienstgebers vor. Eine Kündigung kommt als letzte Maßnahme in Betracht, wenn ein klärendes Gespräch, eine Abmahnung, ein formeller verweis oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) nicht geeignet sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Die Kündigung al „ultima ratio“ muss freilich arbeitsrechtlich und im Lichte der religiösen Dimension gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung hängt von den Einzelfallumständen und der Stellung der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters in der kirchlichen Einrichtung ab.

Die Grundordnung führt beispielhaft auf, welche Loyalitätsverstöße die Kirche als so  schwerwiegend ansieht, dass sie die Weiterbeschäftigung praktisch ausschließen. Hier wird besonders der Kirchenaustritt von katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwähnt.

Josef Meiers

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